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Rechte an Bildern sich relativ kompliziert. Wenn man sich nicht sicher ist, ob ein Bild verwendet werden darf, sollte man lieber die Finger davon lassen. Es geht nicht nur um die Urheberrechte des Urhebers bzw. des Lichtbildners für seine Fotografien. Jede abgebildete Person hat nämlich auch das Recht am eigenen Bild.
Die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seit 1995 in der EU 50 Jahre nach Entstehung (wenn das Lichtbild innerhalb dieser Zeit nicht veröffentlicht wurde) oder 50 Jahre nach Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nach § 72 Abs. 3 UrhG.
Viele Bilder sind von den Autoren unter bestimmten Voraussetzungen für andere verwendbar. Für solche Zwecke gibt es ein „Baukastensystem für Lizenzverträge“. Falls du diesen einmal benötigen solltest, findest du ihn unter den ITG-Materialien der Klasse 7 => Lektion 6.1: (Urheber-)Rechte an Texten beim Kapitel Textverarbeitung.